ANWALTSKANZLEI
DOTTERWEICH & BÖHLER

Sozialgericht

Lassen Sie sich nicht von der Bezeichnung S o z i a l gericht täuschen:
Es werden auch hier keine Wohltaten mit der Giesskanne verteilt. Wie vor allen anderen Gerichten wird auch hier knallhart danach entschieden, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - oder nicht.

Nachdem vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht, können Sie sich theoretisch zwar selbst vertreten - in aller Regel ist dies aber völlig sinnfrei:

Das Gericht darf Ihnen nicht "helfen" - es ist zur Neutralität verpflichtet. Auf der Gegenseite sitzen Vertreter derjenigen Behörde, deren Mitarbeiter bereits 2 Bescheide erlassen haben: Den Ausgangsbescheid, gegen den Sie Widerspruch eingelegt haben sowie den Widerspruchsbescheid, mit welchem Ihr Anliegen erneut ganz oder zumindest teilweise abgelehnt wurde. Von dort auf Verständnis zu hoffen ist einigermaßen realitätsfern.

Die Aussicht, als Nicht-Jurist hiergegen erfolgreich anzutreten, ist somit naturgemäß extrem begrenzt.

Sie werden in aller Regel die Hilfe eines Fachanwaltes für Sozialrecht benötigen, der die jeweilige Rechtsprechung kennt und auch mit dem einschlägigen Verfahrensrecht vertraut ist. Was Sie nicht benötigen ist ein Verbandsvertreter an Ihrer Seite der beim ersten negativen Gutachten im Verfahren rät, die Klage zurückzunehmen.

Sollten Sie sich bereits als Anwalt in eigener Sache vor dem Sozialgericht bewegen oder aber mit Ihrem bisherigen Vertreter nicht zufrieden sein: Wir übernehmen die weitere Vertretung in jedem Stadium des Verfahrens, sei es nun noch in erster Instanz beim Sozialgericht oder aber bei Erhalt eines neagativen Urteils oder Gerichtsbescheides zur Durchführung der Berufung.

 

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