Das Schwerbehindertenrecht ist ein äußerst wichtiges Teilgebiet des Sozialrechts mit Regelungen, die eine erhebliche Reichweite und Bedeutsamkeit aufweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich hierzu im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) im allgeminen immer noch als Schwerbehindertengesetz bezeichnet.
Dieses definiert in § 1 ein anspruchsvolles Ziel:
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt unter anderem über die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Grades der Behinderung (GdB) beim zuständigen Versorgungsamt. Das SGB IX / Schwerbehindertengesetz bestimmt hierzu:"Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest".
Über alles Weitere schweigt sich das Gesetz im Wesentlichen aus und insbesondere ist dem SGB IX bzw. Schwerbehindertengesetz nichts darüber zu entnehmen, wie einzelne medizinische Befunde zu bewerten sind.
Seit dem 01.01.2009 stellt der Gesetzgeber immerhin die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Verfügung, welche die bis dahin gebräuchlichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP, häufig nur mit 'Anhaltspunkte' zitiert - abgelöst haben.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind einzelne medizinische Befunde aufgelistet und - je nach Ausprägung - entsprechenden GdB- Werten zugeordnet. Die Kunst und die Problematik der Arbeit mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen liegt in der zutreffenden Diagnostik der Befunde und der richtigen Zuordnung zu einem Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Erkrankung und den hieraus resultierenden Einschränkungen.
Den gesamten Text der Versorungsmedizinischen Grundsätze finden Sie unter www.versorgungsmedizinische-grundsätze.de.
Auch nach noch so umfassender und gründlicher Lektüre der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden Sie immer noch nicht wissen, wie hoch Ihr Grad der Behinderung wirklich ist bzw. ob dieser vom Versorgungsamt richtig eingestuft wurde (meistens ist dieses nicht der Fall). Das Problem liegt in der Zuordnung von Symptomen zu einzelnen Befunden und sodann in der Bewertung der Schweregrades.
Zum Bespiel bein künstlichen Hüftgelenk:
Bisher haben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bei einem künstlichen Hüftgelenk einen Mindest- Grad der Behinderung von 20 vorgesehen und bei zwei künstlichen Hüftgelenken einen Grad der Behinderung von 40. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze haben hierbei bestimmt, dass es sich hierbei um Mindest- Grade der Behinderung handle.Bei einem nicht optimalen Operationsergebnis bzw. nicht optimalen Heilungsverlauf nach der Operation war es daher bisher bereits nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen angezeigt, auch für einzelnes künstliches Hüftgelenk einen höheren Einzel- Grad der Behinderung als lediglich 20 und bei zwei künstlichen Hüftgelenken bei entsprechenden Einschränkungen in der Beweglichkeit und/oder der Belastbarkeit einen höheren Grad der Behinderung als einen solchen von 40 in Ansatz zu bringen.
Leider sind die Versorgungsämter bisher sehr häufig so verfahren, dass stets von optimalen Operationsergebnissen und einem optimalen Heilungsverlauf ausgegangen wurde, die von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen als Bewertung im optimalsten Falle vorgegebenen Grade wurden daher mehr oder weniger als Regelfall bzw. Höchsteinstufung angesehen mit der Folge, dass viele Mandanten, die sich einer entsprechenden Operation unterziehen mussten, zunächst einmal zu niedrig eingestuft wurden mit der zusätzlichen Konsequenz, dass etwa auch das Merkzeichen G oder das Merkzeichen aG zu Unrecht versagt wurden..Der Gesetzgeber hat insoweit Im Rahmen der 3. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung vom 17.12.2010 nunmehr zwar nachgebessert, als dass bei den Endoprothesen nochmals ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich bei den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannt Graden der Behinderung insoweit um die Bewertung bei bestmöglichen Behandlungsergebnissen handelt.
Bei schlechteren Ergebnissen sind also höhere Grade der Behinderung in Ansatz zu bringen!
Ob dieser klarstellende Hinweis sich in der Verwaltungspraxis der Versorgungsämter zugunsten der Betroffenen auswirkt, darf dennoch bezweifelt werden.
Im selben Atemzug hat der Gesetzgeber nunmehr in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bestimmt, dass bei bestmöglichen Behandlungsergebnis der Grad der Behinderung bei einer einseitigen Hüftgelenksendoprothese nunmehr lediglich 10 und bei einer beidseitigen Endoprothese nunmehr 20 beträgt.
Antragsteller mit entsprechenden Beeinträchtigungen werden also in Zukunft damit rechnen müssen, dass der Grad der Behinderung wegen Hüftgelenksprothesen von der Versorgungsverwaltung zunächst noch niedriger angesetzt wird als bisher und hier sich erst recht im sozialgerichtlichen Verfahren darüber auseinanderzusetzen sein wird, ob und inwieweit nunmehr der tatsächliche Zustand von einem bestmöglichen Behandlungsergebnis abweicht.Die entsprechende Problematik bei der graduellen Bewertung von medizinischen Befunden steht auch bei allen anderen Erkrankungen eine tragende Rolle, so etwa auch bei den häufig vorkommenden Wirbelsäulenerkrankungen aber auch bei Erkrankungen am Kniegelenk.
Wer als Laie bereits den Versuch unternommen hat, eine vernünftige und ausreichende Einschätzung seiner Beeinträchtigungen durch das zuständige Versorgungsamt zu erhalten wird in aller Regel bereits die Erfahrung gemacht haben, dass er sich einer relativ unflexibel und schwerfällig agierenden Verwaltungsbürokratie gegenübersieht, die durchaus nicht immer willens und in der Lage ist, auf die persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen.Es ist daher letztlich nicht wirklich sinnvoll, als juristischer Laie alleine einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung zu stellen.
Immerhin sind mit einer Antragstellung beim Versorgungsamt auf die Zuerkennung eines Grades der Behinderung, insbesondere der Schwerbehinderteneigenschaft wichtigste weitere Ziele verbunden - etwa der besondere Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten oder aber die Möglichkeit, vorzeitig in Altersrente zu gehen (die Altersrente für Schwerbehinderte in der Regel die günstigste Möglichkeit für eine vorgezogene Altersrente).
Als Anwalt ist man immer wieder erstaunt, mit welcher Lässigkeit und Zuversicht sich manche Mandanten dennoch zunächst in eigener Regie in ein solches Verfahren begeben haben. Der Erwerb eines neuen Fernsehgeräts wird bisweilen wesentlich gründlicher vorbereitet.Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist stets die erste Wahl wenn es darum geht, einen ausreichend hohen Grad der Behinderung und gegebenfalls auch entsprechende Merkzeichen durchzusetzten - und zwar am Besten von Anfang an.
Nicht als Ratgeber geeignet ist Ihr Hausarzt oder Ihre sonstigen behandelnden Ärzte!
Es hat einen Grund, weshalb Rechtsanwälte und auch Fachanwälte für Sozialrecht keine medizinischen Behandlungen durchführen - nämlich weil sie dieses nicht gelernt haben.Ebenso sollten Ärzte weder rechtliche Ratschläge erteilen noch in Rechtsfragen irgendwelchen Beistand leisten - weil sie dieses ebenfalls nicht gelernt haben und hiervon - mit Verlaub - keine Ahnung haben!
Die Höhe des Grades der Behinderung bestimmt sich nicht nur nach medizinischen, sondern auch nach juristischen Gesichtspunkten. Die Kenntnis des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts und die Handhabung der hierin ermöglichten Beweismöglichkeiten gehört unabdingbar zum Verfahrenserfolg. Aus diesem Grund können Ihre behandelnden Ärzte auch keine abschließende oder auch nur annähernd verlässiche Einschätzung dazu abgeben, ob es sich für Sie etwa lohnt, einen Erstantrag oder aber etwa einen Verschlimmerungsantrag zu stellen oder weiter zu verfolgen.
Häufig lehnen die Versorgungsämter die beantragten Merkzeichen zu Unrecht ab. Die gesetlichen Vorgaben und die Formulierungen und den Anhaltspunkten sind zum Teil außerordentlich unbestimmt.
1. Der GdB ist ausschließlich nach einer von Kausalitätserwägungen freien finalen Betrachtung orientiert an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen.
2. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, mit der GdB-Bewertung eines Zustands nach Tumorentfernung während der Heilungsbewährung auch abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen zu erfassen, die nicht immer mit einer derartigen Behandlung verbunden sind.
1. Zur Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 SGG, wenn das LSG dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens (hier: auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet) nicht nachgekommen ist, obwohl es sich zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen hätte gedrängt fühlen müssen.
2. Will das Tatsachengericht bei der Bildung des Gesamt-GdB von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen, bedarf es einer eindeutigen Aussage darüber, aus welchem Grund die Abweichung erfolgt, welche Kompetenz dem LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl nur Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86).