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DOTTERWEICH & BÖHLER

Wenn eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist, es für eine vorgezogene Altersrente zumindest noch am erforderlichen Lebensalter fehlt, dann ist die Rente wergen Erwerbsminderung spätestens nach dem Auslaufen von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld I eine Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung will, muss sowohl die entsprechenden medizinischen Voraussetzungen als auch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Grundzüge hierzu sind in § 43 SGB VI geregelt:


§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung


Bereits die Lektüre des Gesetzeswortlauts zeigt, dass die Materie der Erwerbsminderungsrente alles andere als einfach ist. Neben medizinischen Fragen sind regelmäßig auch versicherungsrechtliche Fragen zu klären und auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes spielen hier eine Rolle.

Spätestens dann, wenn Sie auf Ihren Rentenantrag hin einen negativen Bescheid bekommen haben sollten Sie fachkundige Hilfe bei einem Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen. Keine fachkundige Hilfe stellen übrigens irgendwelche Verbandsvertreter dar, denen es in der Regel am erforderlichen Engagement und "Biss" fehlt und die nicht selten bei der ersten negativen ärztlichen Äußerung empfehlen, Widerspruch, Klage oder Berufung brav zurückzunehmen.

Mit dem Gesetzeswortlaut alleine kommen Sie jedenfalls nicht weiter: Gerade auch zur Erwerbsminderungsrente gibt es eine umfassende Rechtsprechung, welche man einfach kennen muss, um im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren bzw. in der Berufung Erfolg zu haben. Auf der Gegenseite sitzen schließlich auch Profis. Letztendlich gibt es hier auch einige verfahrensrechtliche Grundsätze und Tricks, die man kennen muss, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Ablehnungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger kommen mitunter nämlich auf durchaus sonderbare Art und Weise zustande. Lesen Sie hierzu ggf. weiter unter >>> Rentenversicherung .